Zu Ostern werden in Gratkorn üblicherweise Osterfeuer entfacht. Bei dieser alten Tradition gilt es allerdings neue Regeln zu beachten. Denn die neue Verordnung des Landes Steiermark sieht vor, dass Brauchtumsfeuer künftig gemeldet werden und öffentlich zugänglich sein müssen.
Das Veranstalten von Brauchtumsfeuern, wie z. B. Oster- oder Sonnwendfeuer, hat in der Steiermark eine lange Tradition. Zu diesem Festakt kommen üblicherweise mehrere Personen zusammen und entzünden große Feuer.
Die neue Verordnung des Landes Steiermark sieht nun vor, dass aus Sicherheitsgründen das Abhalten von Brauchtumsfeuern künftig spätestens 4 Werktage vor dessen Beginn bei der Gemeinde angemeldet werden muss. In der Anmeldung müssen Name, Anschrift und Telefonnummer der verantwortlichen Person sowie die Grundstücks- und Katastralgemeindenummer des Veranstaltungsortes angegeben werden.
Da es in der Praxis außerdem immer wieder vorkommt, dass auch verbotene Materialien bei Brauchtumsfeuern abgebrannt werden, muss das verwendete Material nunmehr durch geeignete Maßnahmen vor dem Entzünden kontrolliert werden. Hierbei muss man in Zukunft darauf achten, dass sich in der zum Anzünden bereitgestellten Ansammlung nur trockenes, biogenes Material und keine verbotenen Materialien oder gar schutzsuchende Tiere befinden.
Bei Nichteinhaltung der Regelungen drohen – wie schon bisher – Geldstrafen von bis zu EUR 3.630.
Derzeit befindet sich die Verordnung im Begutachtungsprozess. Das geplante Inkrafttreten der Verordnung ist rechtzeitig vor Ostern 2023 geplant.
So schön es auch aussieht, wenn im Herbst bunte Blätter von den Bäumen fallen, auf Gehwegen kann nasses Laub gefährlich werden. Grundstückseigentümer müssen die Blätter entfernen oder es ihren Mietern übertragen. Fallen dann die ersten Flocken, muss man sich um die Schneeräumung kümmern.
Dort wo Laubansammlungen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, sind Laub und natürlich auch Äste von der Fahrbahn und vom Gehsteig zu entfernen. Die gesetzliche Verpflichtung dazu lässt sich aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) ableiten.
Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Eigentümer von Liegenschaften verpflichtet, die Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen, die entlang ihres Grundstücks verlaufen, in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern. Bei Schnee und Glatteis müssen die Flächen außerdem bestreut werden.
Ersparen Sie Ihren Nachbarn unnötigen Ärger und halten Sie bitte die der Lärmschutzverordnung angegebenen Zeiten ein.
Wir weisen Sie darauf hin, dass laut §3 der Lärmschutzverordnung der Marktgemeinde Gratkorn lärmverursachende Arbeiten und der Betrieb von motorbetriebenen Rasenmähen, Heckenscheren, Baumsägen, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten nur von
ausgeführt werden dürfen.
Rasenmähen
An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist die Vornahme solcher lärmverursachender Arbeiten verboten.
Die Zulässigkeit von Brauchtumsfeuern, worunter auch Osterfeuer fallen, ist in der Brauchtumsfeuerverordnung, LGBl Nr. 22/2011 idF LGBl. Nr. 55/2020 des Landes Steiermark geregelt.
Laut der Brauchtumsfeuer-Verordnung ist das Entfachen von Brauchtumsfeuern steiermarkweit (ausgenommen in Graz - hier besteht ein generelles Verbot) grundsätzlich von Karsamstag 15:00 bis 03:00 Uhr am Ostersonntag erlaubt.
Ein Ausweichen auf den sogenannten "Kleinen Ostersonntag" (der Sonntag nach dem Ostersonntag), ist nicht zulässig.
Es darf angemerkt werden, dass dies der derzeitige Stand ist. Sollte die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung oder die Brauchtumsfeuer-Verordnung geändert werden, ergeben sich möglicherweise wieder andere Ge- oder Verbote.
Informationen - Land Steiermark
24.03.2022
Infos über Gratkorn auf help.gv.at: zB. wann darf ich Rasenmähen usw.
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